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Volkelt-Briefe

BFH zur Rentenbesteuerung: Es darf gerechnet werden

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in Sachen Dop­pel­be­steue­rung der Ren­ten ent­schie­den. Danach gibt es jetzt eine Vor­ga­be für eine Berech­nungs­for­mel, mit der die Belas­tung der Ren­ten­bei­trä­ge bzw. der Ren­ten mit Steu­er abzu­glei­chen ist. Im kon­kre­ten Fall ging es um einen Ren­ten­an­spruch aus dem Jah­re 2007 und einer Steu­er­pflicht für den Ren­ten­an­teil von 46 % – für die­sem Fall wur­de eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­steue­rung vom Gericht verneint. 

Unter­des­sen ist für Ren­ten, die ab 2021 fäl­lig wer­den, ein Anteil von 81 % zu ver­steu­ern. Ab wann die ein­ge­for­der­te Berech­nungs­for­mel zu Nach­zah­lun­gen führt, ergibt sich bis­lang noch nicht ein­deu­tig. Hier sind exak­te Berech­nun­gen not­wen­dig und abzu­war­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 33/19).