Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermittlung der Erbschaftsteuer) offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis, muss das Finanzamt Nachbesserungen zulassen und ggf. eine gutachterliche Bewertung zulassen bzw. selbst veranlassen (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).
Zweifel an der Bewertung eines GmbH-Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren können z. B. dann berechtigt sein, wenn der Erblasser zugleich der (Alles) beherrschende Gesellschafter ist, mit dessen Know-How, dessen geschäftlichen Beziehungen (Netzwerk) und mit dessen unternehmerischem Einsatz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann nämlich bei einem eventuellen Verkauf nicht mehr ein Preis zu erzielen, wie er sich nach dem Ertragswertverfahren errechnen würde. Hier hilft aber nur ein fundiertes Experten-Gutachten gegen eine Überbewertung.