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Volkelt-Briefe

GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln

Führt das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Bewer­tung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er) offen­sicht­lich zu einem unrich­ti­gen Ergeb­nis, muss das Finanz­amt Nach­bes­se­run­gen zulas­sen und ggf. eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen bzw. selbst ver­an­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).

Zwei­fel an der Bewer­tung eines GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren kön­nen z. B. dann berech­tigt sein, wenn der Erb­las­ser zugleich der (Alles) beherr­schen­de Gesell­schaf­ter ist, mit des­sen Know-How, des­sen geschäft­li­chen Bezie­hun­gen (Netz­werk) und mit des­sen unter­neh­me­ri­schem Ein­satz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann näm­lich bei einem even­tu­el­len Ver­kauf nicht mehr ein Preis zu erzie­len, wie er sich nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­nen wür­de. Hier hilft aber nur ein fun­dier­tes Exper­ten-Gut­ach­ten gegen eine Überbewertung.