Beantragt der GmbH-Gesellschafter für Gewinnausschüttungen die sog. Günstigerprüfung, versäumt es aber, einen Antrag auf Besteuerung nach dem für ihn günstigeren Teileinkünfteverfahren zu stellen, kann er u. U. – so der BFH – eine Verlängerung der Antragsfrist erreichen und so dennoch vom günstigeren Teileinkünfteverfahren profitieren (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15).
Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter die Steuererklärung ohne Steuerberater ausgefüllt und übersehen, dass er das Teileinkünfteverfahren gesondert beantragen muss (Zeilen 22 – 25 der Anlage KAP). Aus den amtlichen Begründungen zur Steuererklärung 2010 konnte der Gesellschafter jedenfalls eine solche Verpflichtung zur Antragstellung nicht eindeutig ableiten.