Ob AGG-Verstoß bei einer Stellenausschreibung oder im Bewerbungsverfahren oder wettbewerbswidrige Aussagen in Werbetexten: Wer hier Fehler macht riskiert Abmahngebühren und Geldbußen. Unterdessen wird mit entsprechenden Algorithmen in den Suchmaschinen gezielt nach Urheberrechtsverletzungen gefahndet. Auch die Abmahnbranche hat das Terrain entdeckt. Das betrifft z. B. auch alle Internet-Shops, die Bilder von Produkten einstellen, ohne vorab geprüft zu haben, ob die Bildrechte vorliegen bzw. entsprechende Texte urheberrechtlich freigegeben sind. Gibt es keine Genehmigungen für die Bildveröffentlichungen kann das schnell einen fünfstelligen Betrag kosten. Das Thema ist unterdessen Chefsache. Weisen Sie die IT/Internet- bzw. Marketing-Verantwortlichen entsprechend an:
- Bilder (Bildausschnitte, Clips) dürfen nur eingestellt werden, wenn es sich um eigene Rechte handelt, wenn eine nachweisbare Veröffentlichungsgenehmigung vorliegt oder wenn sie belegbar erworben wurde
- Vorsicht auch bei der Übernahme von Texten. Werden Textpassagen übernommen, muss die Quelle gekennzeichnet werde Werden längere Texte übernommen, muss eine Freigabe vom Urheber eingeholt werden.