Eine Vereinbarung im Dienstvertrag eines AG-Vorstandsmitglieds, nach der der Aufsichtsrat „Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann”, sind eine freiwillige Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung besteht. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auch Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer. Behalten sich die Gesellschafter/der Beirat der GmbH die Zahlung einer Erfolgsvergütung „nach billigem Ermessen” vor, hat der Geschäftsführer ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)
Schlagwort: variable Vergütung
Die Regierungskommission hat neue Regeln für die Vergütung von Vorständen von Aktiengesellschaften vorgeschlagen. Die Finanzbehörden werden prüfen, ob diese Vorgaben auch für die Gehaltsvereinbarungen von GmbH-Geschäftsführern angewandt werden können. Insofern besteht Informations- und u. U. auch Handlungsbedarf.
Hier eine Übersicht der „empfohlenen” Neuregelungen (Quelle, Regierungskommission Nr. D1 – D14): …
Wer gute Ergebnisse erwirtschaftet, soll auch gut verdienen. So die Devise für die Manager-Vergütung in den letzten Jahren. Tatsächlich gab es seit den Neunziger Jahren einen Trend hin zu mehr leistungsorientierter Vergütung für alle Führungs-Ebenen. Davon profitierten aber nicht nur die Vorstände der großen AGs, sondern auch GmbH-Geschäftsführer. Gesellschafter-Geschäftsführer können mit einer (großzügigen) Tantieme-Regelung verhindern, dass das Finanzamt ein unangemessen hohes Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung mit Gewinnsteuern bestraft.
Bestes Argument gegen das Finanzamt: …