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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2017

Kom­mu­na­le GmbHs: Wo wird am besten/schlechtesten ver­dient? + Neu­es Urteil: Mana­ger-Gehäl­ter auf dem Prüf­stand + Neue Rechts­la­ge: Pro­dukt­haf­tung – Indi­zi­en­bün­del statt Gut­ach­ten + Büro­kra­tie: Kei­ne Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge HWK-Bei­trä­ge + Mit­ar­bei­ter: Minus­stun­den recht­fer­ti­gen eine frist­lo­se Kün­di­gung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Zusam­men­ver­an­la­gung nur mit ein­ge­tra­ge­ner Lebensgemeinschaft

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Volkelt-Briefe

GF/Finanzen: Keine Rückstellung für zukünftige HWK-Beiträge

HWK- und IHK-Bei­trä­ge müs­sen zwar jähr­lich bezahlt wer­den. Eine Rück­stel­lung für zukünf­ti­ge Bei­trags­zah­lun­gen (hier: Zusatz­bei­trä­ge) ist aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) nicht mög­lich. Begrün­dung: Zusatz­bei­trä­ge sind erst im lau­fen­den Jahr „wirt­schaft­lich ver­an­lasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).

Das war zumin­dest einen Ver­such wert. Dazu der BFH: Besteht eine Ver­bind­lich­keit recht­lich noch nicht, ist ein wirt­schaft­li­cher Bezug zum Zeit­raum vor dem jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erfor­der­lich. Das ist aber nicht der Fall.