In den meisten Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass der Geschäftsführer mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung Anspruch auf Auszahlung hat. Wird der Jahresabschluss einer GmbH aber nicht innerhalb dieser Frist (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 – 6 K 1419/14). …