Wollen Sie ein Arbeitszeiterfassungs-System einführen, das mittels Fingerabdruck der Mitarbeiter arbeitet, geht das nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitarbeiter. Weigert sich ein Mitarbeiter, die Arbeitszeit auf diese Art und Weise feststellen zulassen, müssen Sie das akzeptieren. Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin halten ein solches Zeiterfassungssystem für „nicht notwendig” (ArbG Berlin, Urteil v. 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).
Einer der Mitarbeiter hatte den Fingerabdruck verweigert und war aus diesem Grund vom Arbeitgeber abgemahnt worden. Der Arbeitgeber musste den entsprechenden Eintrag in der Personalakte entfernen. Das Zeiterfassungssystem konnte im Betrieb nicht weiter eingesetzt werden.