Der Firmenwagen darf zwar grundsätzlich „repräsentativ” ausfallen. Aber: Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt es Grenzen – der Firmenwagen darf insgesamt nur „angemessen” sein, er muss zur Größe und Bedeutung des Unternehmens passen. Laut Finanzgericht (FG) Hamburg ist ein unangemessenes Fahrzeug steuerlich als Repräsentationsaufwand zu behandeln und wie eine Jagd oder ein Segelboot nicht abzugsfähig (FG Hamburg, Urteil v. 11.10.2018, 2 K 116/18).
Die Klägerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie hatte im November 2016 einen gebrauchten Lamborghini Aventator LP 700–4 (Kilometerstand 18.700) mit transparenter Motorhaube für 298.475 EUR brutto erworben. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Ausnahme: Handelt das Unternehmen selbst mit repräsentativen hochwertigen Automobilen, ist ausnahmsweise ein Vorsteuer- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich (vgl. dazu auch Nr. 26/2018).