Wenn ein neuer Mitarbeiter Urlaub beantragen möchte, gilt: Solange er keine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers beibringt oder anderweitig nachweist, ob und wie viel Urlaub bereits gewährt worden ist, sind Sie berechtigt, die Urlaubsgewährung hinausschieben. Der Mitarbeiter kann diese Urlaubsbescheinigung beim alten Arbeitgeber anfordern. Dieser ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Abs.2 BUrlG). Umgekehrt gilt das auch für Sie: Auch Sie sind verpflichtet, einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine korrekte Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Die Urlaubsbescheinigung muss enthalten:
- Vollständiger Name, falls nötig auch Geburtsdatum oder Anschrift,
- Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird,
- Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
- Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr,
- Anzahl der für das Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Tage Urlaub (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr),
- Hinweis auf Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche vorliegen.