Entgegen der Ansicht des Finanzamts und im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, zur Richtlinie 2006/112/EG) hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt abschließend festgestellt, dass der Aufsichts- oder Beirat nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig ist, wenn er für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).
Nach dieser Rechtsprechung müssen Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörden entsprechende Vergütungen immer dann als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerlohn einstufen werden, wenn eine – oder zusätzlich eine – erfolgsabhängige Vergütung für die Aufsichtsrats- bzw. Beirats-Tätigkeit gezahlt wird. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Gestaltung zielführend ist bzw. ob die Vergütungsregelung angepasst werden muss.