Grundsätzlich steht allen Gesellschaftern der GmbH ein umfangreiches und ausführliches Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten und Unterlagen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jedenfalls soweit nicht zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sein Wissen über die GmbH zu sog. gesellschafsfremden Zwecken nutzt. Allerdings kann der Geschäftsführer zur Wahrung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes sicherstellen, dass der dafür in Anspruch genommene Aufwand in einem für alle Beteiligten vernünftigen Verhältnis steht. Zum Beispiel dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass der anfragende Gesellschafter kein wirkliches wirtschaftliches Erkenntnisinteresse hat, sondern persönliche Motive im Vordergrund des Auskunftsersuchens stehen oder der Umfang des Auskunftsersuchens schikanöse Züge annimmt. Als Geschäftsführer können Sie deshalb von Ihren Gesellschaftern verlangen, dass das Auskunfts- bzw. Informationsersuchen so präzise gefasst wird, dass der Informationszweck auch tatsächlich erfüllt werden kann. Beispiele: …