Zahlt die GmbH an ihren Gesellschafter eine überhöhte Miete, darf das Finanzamt die überhöhten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern – nicht aber als Schenkung an den Gesellschafter (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/15). …