Ob Werkvertrag, Mindestlohn, Sozialbeiträge oder KSV-pflichtige Leistungen: Als Geschäftsführer tragen Sie das Risiko für Fehleinschätzungen bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen. In der Praxis bringt das Nachzahlungen und Zinsen oder die Staatsanwaltschaft wird sogar tätig und leitet ein (Straf-) Verfahren ein. Und das schon bei geringen Vergehen. So verurteilte das LG Freiburg jüngst einen Geschäftsführer, der mehrfach falsche Angaben über Arbeitszeiten machte, Sozialbeiträge nicht abführte und unter Mindestlohn zahlte, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 6 Monaten (Aktenzeichen: 10 NS 410 JS 4578/11, „Teilschwarzlohnabrede“). In Relation zu manchem Urteil mit weit kriminellerer Energie eine Art Höchststrafe mit vermutetem Abschreckungspotential.
Dass es aber auch anders geht, …