Erhält der Junior ein Stipendium (hier: monatlich 750 EUR aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung) zur Finanzierung eines Zweitstudiums, mindert das die (vorweggenommenen) Werbungskosten bei der Berechnung der Einkommensteuer nur dann, wenn damit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden. Wird das Stipendium auch für die Kosten der Lebensführung eingesetzt (beachte: Förderzweck), darf der dafür verwendete Anteil nicht mit den Werbungskosten verrechnet werden (FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, rechtskräftig).