Für eine Klage einer GmbH gegen den Geschäftsführer auf Ersatz einer nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlung ist in der Regel Gerichtsstand der Sitz der GmbH. Nach BGH-Rechtsprechung kann eine Gerichtsstandbestimmung ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands nicht zuverlässig festgestellt werden können (BGH, Urteil v. 6.8.2019, X ARZ 317/19).
Im Verfahren versuchte der ausgeschiedene Geschäftsführer die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Geldern an das Gericht an seinem Wohnort zu „verschleppen”. Keine Chance: Die Rechnung ging nicht auf. Gerichtsstand ist regelmäßig der angemeldete Verwaltungssitz der GmbH.