Erstellt ein Handwerksbetrieb eine Einzelanfertigung (hier: Tür) und montiert diese Tür im Haus des Auftraggebers, dann kann der nicht nur die Kosten der Arbeitszeit für die Montage sondern auch die Kosten der Arbeitszeit für die Fertigung der Tür gemäß § 35a EStG steuerlich berücksichtigen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2018, 1 K 1200/17).
Die Finanzbehörden wollen das aber nicht so stehen lassen und haben Revision eingelegt. Aktenzeichen des BFH-Verfahrens: VI R 7/18. Laut Gesetzesbegründung kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden, wenn die Leistung außerhalb des Haushaltes, aber mit Bezug zum Haushalt erbracht werden. Daraus ergeben sich neue Möglichkeiten zur Steuergestaltung: Kosten für die Einbauküche und sonstige Maßanfertigungen.