Will ein Gläubiger, ein Gesellschafter oder die GmbH selbst Ansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer gerichtlich durchsetzen, ist grundsätzlich das Landgericht Abt. Wirtschaftssachen am Sitz der GmbH zuständig. Das Gericht ist nicht oder nur ausnahmsweise – wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. eine Erkrankung, die eine Anreise des beklagten Geschäftsführers unzumutbar macht) – dazu berechtigt, die Sache an einen anderen Gerichtsstand zu verweisen (OLG München, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).
Schlagwort: Sitz der GmbH
Lädt der (Gesellschafter-) Geschäftsführer seinen mit ihm völlig zerstrittenen Mit-Gesellschafter in seine Räumlichkeiten zu einer Gesellschafterversammlung, sind die dort gefassten Beschlüsse wirksam, aber anfechtbar. Erscheint der zerstrittene Gesellschafter nicht zu dieser Versammlung und geht er nicht gegen die dort gefassten Beschlüsse vor (Anfechtungsklage), sind die Beschlüsse wirksam (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15). …