Kann die GmbH ein Darlehen nicht wie vereinbart bedienen und kündigt die Bank daraufhin die Geschäftsbeziehung, kann sie neben der Rückzahlung zusätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz in Rechnung stellen (BGH, Urteil v. 20.2.2018, XI ZR 445/17).
Damit stellt der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend und rechtlich bindend klar, dass für Verbraucherdarlehen und geschäftliche Kredite unterschiedliche Maßstäbe gelten. Die Banken sind demnach berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertraglich fixierte Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen und den Betrag entsprechend als Schadensersatz durchzusetzen. Nehmen Sie das Kleingedruckte (hier: „Vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages”) unbedingt zur Kenntnis.