Zu den Aufgaben der strategischen Geschäftsführung gehört es, Ablauf und Organisation des Geschäftsbetriebs zu planen. Aus guten Gründen – sei es aus haftungs- und steuerrechtlichen Überlegungen (Betriebsaufspaltung), aus unterschiedlichen unternehmerischen Beteiligungs-Interessen (GmbH & Co. KG, KGaA), aus bilanziellen Überlegungen („Kleine” GmbH < 50 Mitarbeiter) oder unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten (Mitbestimmung, Kündigungsschutz < 10 Mitarbeiter, Betriebsrat).
Das ist legitim, zulässig und betriebswirtschaftlich angesagt. Z.. B., indem einzelne Funktionen (Customer Services, Vertrieb, Beschaffung usw.) in selbständige Unternehmenseinheiten ausgelagert werden, um effizienter zu arbeiten oder zusätzliche Geschäftsfelder zu bedienen. Hier ist es ab sofort wichtig, für die mittelfristige Planung nach vorne zu schauen. Im Zuge der gesetzlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung wird eine Änderung kommen, die es ab sofort bei der Personalplanung zu berücksichtigen gilt. Es geht um den Anspruch auf Rückkehr auf die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Entscheidendes Kriterium ist die Mitarbeiterzahl. Laut Koalitionsvertrag sind alle Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeiterm betroffen. Konkret vereinbart wurde: …