Verzichten Sie als Gesellschafter einer GmbH auf ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Folgen für den Werbekostenabzug der Zinsen, die Sie für die Finanzierung des privaten Darlehens an die Bank zahlen müssen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesellschafter weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).
Im Urteilsfall ging es um einen mit bis zu 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafter. Um wenigstens 60 % der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen.