Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ist klar: Alleine schon aus steuerlichen Gründen müssen alle Vergütungsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Zusatzleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) schriftlich im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Und zwar ein-eindeutig nach Anlass, Höhe und Fälligkeit. Ist hier ein Weihnachtsgeld vorgesehen, dann hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf diese Zusatzzahlung. Was aber, wenn es kein eindeutiges Vertragswerk gibt? Dazu gibt es ein Urteil des OLG München. …