Die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes kann ihre betreuten Kunden nicht beerben und darf auch keine anderen zusätzlichen geldwerten Zuwendungen oder Leistungen annehmen. Ein zu Ihren Gunsten verfasster Erbvertrag, nach dem eine Geschäftsführer-Kollegin als Alleinerbin (hier: Vermögen von ca. 100.000 €) eingesetzt werden sollte, ist unwirksam (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.2015, 21 W 67/14). …