Wird die GmbH wegen Handlungsunfähigkeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers (Schlaganfall) durch einen Betreuer (Ehefrau, Kind) vertreten, dann ist es diesen Personen möglich, das Amt niederzulegen, ohne zugleich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Amtsniederlegung ist dann nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2014, 5 W 1326/14). Was bedeutet das für die GmbH-Praxis? …