Hat Ihr Steuerberater beim Einreichen einer elektronischen Steuererklärung (hier: ESt-Erklärung) einzelne Angaben (hier: Verlustvortrag), die Sie ihm vorab zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen haben, vergessen, dann muss das Finanzamt den Verlust nachträglich berücksichtigen. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht (FG Münster, Urteil vom 23.1.2014, 8 K 2198/11) noch zugunsten des Finanzamts entschieden und den vergessenen Verlustvortrag nach § 17 EStG nicht berücksichtigt (BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 18/14). …