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Geschäftsführer-Gehalt: Dafür stehen die Parteien

Der Wahl­kampf ist eröff­net. The­ma: Die Mana­ger-Gehäl­ter und auch die Gehäl­ter von AG-Vor­stän­den und gut ver­die­nen­den GmbH-Geschäfts­füh­rern. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­die­nen zwar nicht im Mil­lio­nen-Bereich. Den­noch müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Aus­wir­kun­gen auch sie tref­fen kön­nen – z. B. wenn die Abgel­tungs­steu­er erhöht wird und Sie die höhe­re Besteue­rung aus­ge­schüt­te­ter Gewin­ne durch eine Anhe­bung Ihrer Bezü­ge aus­glei­chen wol­len. Hier in der Über­sicht die unter­schied­li­chen Posi­tio­nen der Parteien:

  • CDU/CSU: Hier hält man bis­lang nichts von einer Begren­zung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs oder von Ober­gren­zen. Man setzt auf Selbst­kon­trol­le im Rah­men des Cor­po­ra­te Gover­nan­ce und dar­auf, dass der Auf­sichts­rat Vor­schlä­ge für die Vor­stands­ver­gü­tung machen, die dann von der Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Im Vor­wahl­kampf gibt es aber auch Stim­men (Wolf­gang Schäub­le oder Peter Alt­mei­er), die sich eine Beschrän­kung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für Mil­lio­nen­ge­häl­ter von Mana­gern und ande­ren Gut-Ver­die­nern, z. B. GmbH-Geschäfts­füh­rer vor­stel­len können.
  • SPD:
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Wahlkampf-Schnellschuss: SPD deckelt Manager-Bezüge

Wie ange­kün­digt hat die SPD-Frak­ti­on noch vor der Som­mer­pau­se den Gesetz­ent­wurf zur Begren­zung der Mana­ger-Ver­gü­tung vor­ge­legt ( > zum Gesetz­ent­wurf). Kern­punk­te sind:

  • - Begren­zung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs (KStG) für das ein­zel­ne Vor­stands-Mit­glied auf 500.000 €. Und zwar für die Gesamt­ver­gü­tung inkl. Alters­be­zü­ge, Erfolgs­be­tei­li­gung (Tan­tie­me), Aktien-Optionen .
  • - Auch für die Alters­an­sprü­che wer­den Gren­zen gezogen.
  • - Die Beschrän­kun­gen gel­ten nicht nur für AG-Vor­stän­de, son­dern auch für die Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung ande­rer Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (KGaA, u. U. GmbH mit Beirat/Kontrollorgan/mit Mit­be­stim­mung), Komplementär-Gesellschaften).

Fazit: Das hat­te bis zuletzt anders geklun­gen – da ging es um eine Betriebs­aus­ga­ben-Decke­lung für die varia­blen Bezü­ge (sie­he dazu unten).

Das klingt nach Schulz-Effekt. Auch wenn die Uni­on bereits Gesprächs­be­reit­schaft über den Ent­wurf ange­kün­digt hat, ist das nicht wirk­lich ernst zu neh­men. Die vor­ge­schla­ge­ne Lösung dürf­te einer ernst­haf­ten recht­li­chen Prü­fung nicht genü­gen und gegen Gleich­be­hand­lungs­grund­sät­ze ver­sto­ßen. Aber auch die Ver­trags­frei­heit ist wesent­lich tan­giert. Der Wahl­kampf hat begon­nen und die Grä­ben wer­den auf­ge­macht. Inso­fern ist das ledig­lich ein klei­ner Auf­re­ger – mehr aber auch nicht.

 

Wört­lich heißt es dazu im vor­lie­gen­den Geset­zes­text: „Ent­spre­chen­des (Anm.: die 500.000 € Ober­gren­ze für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug) gilt für Gesamt­be­zü­ge der Vor­stands­mit­glie­der von Euro­päi­schen Gesell­schaf­ten und ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die nach ihrem Grün­dungs­sta­tut einer Akti­en­ge­sell­schaft ver­gleich­bar sind, und für die Gesamt­be­zü­ge von per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­tern einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Akti­en”.