Laut Finanzgericht (FG) Bremen stellt „die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch eines Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der Klägerin Arbeitslohn dar”. Aber: Das Finanzamt darf die Aufwendungen für die Eintrittskarten nach § 37b EStG in vollem Umfang der Pauschalsteuer unterwerfen (FG Bremen, Urteil v. 21.9.2017, 1 K 20/17).
Das gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung einer Dauerkarte verbunden sind – also z. B. den Besuch und die Bewirtung in der VIP-Lounge, Vorkaufsrechte für Sonderspiele, die Bereitstellung des Parkplatzes und eines Hostessen-Begleitservice. Höchstgrenze für die Pauschalsteuer (30%) ist ein Betrag von jährlich 10.000 EUR.