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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Mehr-Stimmrecht muss ausdrücklich vereinbart werden

Wird ein Dop­pel- oder Mehr­fach­stimm­recht ledig­lich in zusätz­li­chen Ver­ein­ba­run­gen (z. B. Tes­ta­ment) für den Nach­fol­ger ein­ge­räumt, dann ist eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht wirk­sam. Was tun?