Wird ein Doppel- oder Mehrfachstimmrecht lediglich in zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Testament) für den Nachfolger eingeräumt, dann ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Was tun?
Wird ein Doppel- oder Mehrfachstimmrecht lediglich in zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Testament) für den Nachfolger eingeräumt, dann ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Was tun?