In der Öffentlichkeit müssen sich die Gesellschafter mit Kritik an der Geschäftsleitung zurückhalten. Wir haben dazu berichtet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm: „Ein Kommanditist darf gesellschaftsintern auch in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH üben, um Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens zu nehmen” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).
Einer der Gesellschafter (Kommanditisten) kritisierte die Geschäftsführung im Vortrag mit (Zitat): „Täuschung der Kommanditisten, Stimmenkauf „. Dazu das OLG: Das ist zulässig und kein Grund, den Verkauf dieses Anteils zu „unterbinden”. Kritik ist kein wichtiger Grund, der laut Satzung für die Verweigerung der Zustimmung zum Anteilsverkauf notwendig ist.