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Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern

In der Öffent­lich­keit müs­sen sich die Gesell­schaf­ter mit Kri­tik an der Geschäfts­lei­tung zurück­hal­ten. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm: „Ein Kom­man­di­tist darf gesell­schafts­in­tern auch in mas­si­ver und über­spitz­ter Wei­se Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung der Kom­ple­men­tär-GmbH üben, um Ein­fluss auf die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu neh­men” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).

Einer der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung im Vor­trag mit (Zitat): „Täu­schung der Kom­man­di­tis­ten, Stim­men­kauf „. Dazu das OLG: Das ist zuläs­sig und kein Grund, den Ver­kauf die­ses Anteils zu „unter­bin­den”. Kri­tik ist kein wich­ti­ger Grund, der laut Sat­zung für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zum Anteils­ver­kauf not­wen­dig ist.

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Untaugliche Geschäftsführung: Mitarbeiter-Kritik an den/die falschen Adressaten

Auf wen kann ich mich hier über­haupt noch ver­las­sen?“. So ver­ständ­lich eine Feh­ler-Schel­te vom Chef …