Auch und gerade in Aufhebungsverträgen entscheidet im Zweifel das „Kleingedruckte“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte mit seinem „Arbeitgeber“ im Aufhebungsvertrag vereinbart „dass alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“ ausgeglichen werden. Nachträglich stellte die GmbH aber fest, dass ein Arbeitgeberdarlehen an den Geschäftsführer noch nicht beglichen war und klagte dies ein. Der Geschäftsführer ging dagegen davon aus, dass mit dieser Formulierung die Forderungen aus dem Arbeitgeberdarlehen im Aufhebungsvertrag bereits berücksichtigt sind. Vor Gericht bekam der ausgeschiedene Geschäftsführer Recht (OLG Düsseldorf, 3 U 11/97). Er musste das Darlehen nicht zurückzahlen. Wichtig ist: …