Laut Finanzgericht Düsseldorf ist es zulässig, dass die Kommune zu einer Betriebsprüfung zusätzlich einen kommunalen Mitarbeiter einsetzen kann, der im Auftrag der Kommune prüft, inwieweit das Unternehmen seine Pflichten in Sachen Gewerbesteuer korrekt erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz und ist nicht zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO).
In den letzten Jahren sind viele Städte dazu übergegangen, ihre Steuerangelegenheiten selbst zu prüfen und setzen dazu städtische Bedienstete bei steuerlichen Außenprüfungen ein. Diese haben ein Teilnahmerecht, nicht aber ein eigenes Prüfungsrecht. Diese Rechtsfrage ist allerdings noch nicht abschließend entschieden. Das betroffene Unternehmen hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Aktenzeichen des Verfahrens: III R 9/18. Wir halten Sie auf dem Laufenden.