Ist es aufgrund der niedrigen Beteiligungsquote (hier: 5 %) nicht möglich Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, dann gehört eine Komplementär-Beteiligung grundsätzlich nicht zu einem Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen). Folge: Ein Veräußerungsgewinn fällt nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2015, IV R 1/12). …