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Volkelt-Briefe

Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer

Ver­kauft die GmbH einen eige­nen Anteil oder einer der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil an einen Arbeit­neh­mer der GmbH, han­delt es sich lauf Finanz­be­hör­den um einen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­gang, wenn dafür ein unan­ge­mes­sen nied­ri­ger Kauf­preis ver­ein­bart wird. Das ist laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemei­nen Wert ver­äu­ßert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In der­ar­ti­gen Fäl­len han­delt es sich in der Regel nicht um eine Ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, da ein Ein­fluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf die Ver­kaufs­mo­da­li­tä­ten jeden­falls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).

Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aber eine Bewer­tung min­des­tens zum Gemei­nen Wert zu. Kann der nicht aus vor­her­ge­hen­den Ver­käu­fen abge­lei­tet wer­den, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren zu bewer­ten oder ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zur kor­rek­ten Bewer­tung ein­zu­ho­len. Nur wenn nach einer sol­chen objek­ti­ven Bewer­tung ein unan­ge­mes­se­ner Kauf­preis­nach­lass zu bele­gen ist, darf das Finanz­amt in Höhe des Preis­vor­teils zusätz­lich Lohn­steu­er erhe­ben. Wol­len Sie einen Mit­ar­bei­ter an der GmbH betei­li­gen – z. B. um ihn län­ger­fris­tig zu bin­den – soll­ten Sie die­sen Lohn­steu­er-Effekt berück­sich­ti­gen – damit es spä­ter kei­ne Steu­er-Nach­zah­lun­gen gibt.