Laut Bundesfinanzhof (BFH) müssen die Finanzämter eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) für alle Steuerbescheide mit Säumniszuschlägen (6% Zinsen) für Veranlagungen ab 2015 gewähren. Das gilt für die im Steuerbescheid berechneten Zinsen. Das Urteil ist umso bemerkenswerter, als das Finanzgericht Baden Württemberg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16) eben erst kein Bedenken gegen die Zinshöhe sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).
Zur Begründung heißt es: „Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe”. Zu prüfen ist, ob Sie diese Rechtslage auch für bereits bestandskräftige Steuerbescheide, die bereits gezahlt sind, nachträglich nutzen können. Veranlassen Sie Ihren Steuerberater, die Rechtslage zu prüfen und ggf. nachträglich Einspruch einzulegen bzw. Zahlungsrückforderungen geltend zu machen. Und: Zinsanrechnung nicht vergessen!