Können Sie dem Finanzamt gegenüber nicht nachweisen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wird, wird der dazu gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht – erhöht also nachträglich den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Dazu – so das Finanzgericht (FG) Münster – ist in der Regel der Nutzungsnachweis mit der Führung eines Fahrtenbuch zu erbringen (FG Münster, Urteil v. 10.7.2019, 7 K 2862/17 E).
Der betroffene Steuerzahler hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof muss dazu also abschließend entscheiden (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 24/19). DazuD: Steht zusätzlich ein privater Pkw zur Verfügung, ist das laut FG zwar ein Hinweis auf eine überwiegend betriebliche Nutzung. Das genügt aber nicht für den Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung.