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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Erstellt ein Hand­werks­be­trieb eine Ein­zel­an­fer­ti­gung (hier: Tür) und mon­tiert die­se Tür im Haus des Auf­trag­ge­bers, dann kann der nicht nur die Kos­ten der Arbeits­zeit für die Mon­ta­ge son­dern auch die Kos­ten der Arbeits­zeit für die Fer­ti­gung der Tür gemäß § 35a EStG steu­er­lich berück­sich­ti­gen (FG Sach­sen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2018, 1 K 1200/17).

Die Finanz­be­hör­den wol­len das aber nicht so ste­hen las­sen und haben Revi­si­on ein­ge­legt. Akten­zei­chen des BFH-Ver­fah­rens: VI R 7/18. Laut Geset­zes­be­grün­dung kann die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen auch dann bean­sprucht wer­den, wenn die Leis­tung außer­halb des Haus­hal­tes, aber mit Bezug zum Haus­halt erbracht wer­den. Dar­aus erge­ben sich neue Mög­lich­kei­ten zur Steu­er­ge­stal­tung: Kos­ten für die Ein­bau­kü­che und sons­ti­ge Maßanfertigungen.