Eigentlich wollte der ehemalige Geschäftsführer für seine GmbH nur Gutes und zwar mit einem Privatkredit seiner angeschlagenen US Center Bonn GmbH aus einer finanziellen Schieflage helfen. Die Crux: Für den privaten Kredit (hier: 11,7 Mio. EUR) musste der Geschäftsführer eine Bürgschaft seines Arbeitgebers einräumen. Als es anschließend dennoch zur Insolvenz der gesamten darin verwickelten Firmengruppe kam, forderte der Insolvenzverwalter den gesamten Darlehensbetrag aus dem Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers. Besonderheit: Das Oberlandesgericht Köln sah – anders als noch die Vorinstanz – eine Haftung des Geschäftsführers nur für die Kreditsumme, die er de facto nicht seiner angeschlagenen GmbH zur Verfügung weitergereicht hatte. Tatsächlich sind 10,1 Mio. EUR der Kreditsumme der später insolventen GmbH zugeflossen. Der Geschäftsführer haftet also lediglich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen hatte (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2016, 18 U 93/15).
Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom OLG Köln ausdrücklich nicht zugelassen. Das bedeutet für den Geschäftsführer eine echte Enthaftung. Dennoch ist eine Nachahmung nicht zu empfehlen. U. E. ist davon auszugehen, dass eine solche Überbrückungsfinanzierung nicht in erster Linie dem Interesse der insolvenzbedrohten Gesellschaft dient, sondern zur Sicherung des Vermögens der Gesellschafter eingegangen wird. Als (Fremd-) Geschäftsführer sind Sie im vergleichbaren Fall auf jeden Fall besser beraten, wenn Sie statt eines persönlichen Kredits oder einer Bürgschaft „echte“ Sanierungsmaßnahmen (etwa nach ESUG) umsetzen.