Der Prospekt einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend und vollständig aufklären. Dazu gehört auch die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Komplementärin der Gesellschaft (hier: GmbH), ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits der Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben im Wesentlichen vergeben hat (OLG München, Urteil v. 13.11.2019, 7 U 605/19).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Prospekt (bzw. im Falle mündlicher Aufklärung durch den Anlagevermittler dieser) einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend und vollständig aufklären.