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Volkelt-Briefe

Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.