Bei mehrfachem und bereits angemahnten Überschreiten der zulässigen Minusstunden (hier: 59 statt 20), sind Sie berechtigt, fristlos und ohne vorherige formelle Abmahnung zu kündigen (LAG Hamburg, Urteil v. 2.11.2016, 5 Sa 19/16).
Der Arbeitnehmer hatte mehrfach im Personalgespräch versichert, dass er seine Minsustunden in Zukunft abbauen werden. Aber im Gegenteil: Der Arbeitnehmer baute sein Minusstunden-Konto immer weiter aus. Eine Abmahnung wurde deswegen allerdings nicht ausgesprochen. Dennoch: Besser beraten sind Sie, wenn Sie in einem solch hartnäckigen Fall vorher korrekt abmahnen.