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Volkelt-Briefe

Neues EU-Recht: Der Senior-Gesellschafter lebt im Ausland

Ab sofort gilt auch für allen Deut­schen, die dau­er­haft im Aus­land leben, die EU-Erb­rechts­­ver­ord­nung. Fol­ge: Hat der Seni­or-Gesell­schaf­ter sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in einem ande­ren Land, gilt für ihn das dor­ti­ge Erbrecht (Aus­nah­me: Groß­bri­tan­ni­en, Irland und Däne­mark). Stich­tag ist der 17.8.2015. Das EU-Erbrecht ist auf alle Todes­fäl­le nach die­sem Stich­tag anzu­wen­den. Aus­nah­me: Ergibt sich aus der Gesamt­heit der Umstän­de, dass der Erb­las­ser im Zeit­punkt sei­nes Todes eine offen­sicht­lich enge­re Ver­bin­dung zu einem ande­ren als dem Staat des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts hat­te, so ist auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen das Recht die­ses ande­ren Staa­tes anzuwenden. …