Ab sofort gilt auch für allen Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben, die EU-Erbrechtsverordnung. Folge: Hat der Senior-Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, gilt für ihn das dortige Erbrecht (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark). Stichtag ist der 17.8.2015. Das EU-Erbrecht ist auf alle Todesfälle nach diesem Stichtag anzuwenden. Ausnahme: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. …