Bleibt die Veräußerung eines GmbH-Anteils gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei (hier: Veräußerung eines GmbH-Anteils in der Organschaft) und wird eine Kaufpreiszahlung aus einem Fixbetrag und einem Gewinn- bzw. umsatzabhängigen Kaufpreis vereinbart, muss das Finanzamt diesen Vorgang einheitlich behandeln und steuerfrei stellen. Das gilt ausdrücklich auch für den Gewinn- bzw. umsatzabhängigen Kaufpreisanteil – auch wenn dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Veräußerer zufließt (BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 71/16).