Überschreitet der Gewerkschaftsbeauftragte eindeutig und wiederholt seine Befugnisse oder stört er nachhaltig den Betriebsfrieden, dann ist der Arbeitgeber (Geschäftsführung) berechtigt, dem Gewerkschaftler den Zutritt auf das Betriebsgelände zu untersagen. Im konkreten Fall hatte ein Verdi-Beauftragter unwahre Behauptungen über Betriebsratsmitglieder geäußert, vertrauliche Informationen des Betriebsrates verbreitet und uneingeladen an den Betriebsratssitzungen teilgenommen (ArbG Gießen, Urteil v. 5.10.2018, 7 BV 15/17).
Achtung – die oben genannten, konkreten Verstöße genügten dem Gericht aber noch nicht, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Es muss sich schon um einen hartnäckigeren Fall handeln – etwa mit Beleidigungen oder mehrmaligen, eindeutigen Verstößen gegen den Betriebsfrieden. Aber: grundsätzlich ist es möglich, dem Gewerkschaftsvertreter die Tür zu weisen.