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Volkelt-Briefe

BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien

Ver­mie­tet eine GmbH neben Immo­bi­li­en zusätz­lich auch tei­le der zur Aus­stat­tung gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter (hier: Hotel­ein­rich­tun­gen, The­ken- und Buf­fetein­rich­tun­gen) han­delt es sich um eine schäd­li­che Neben­tä­tig­keit im Sin­ne des § 9 GewStG. Fol­ge: Damit ist es nicht mehr mög­lich, den Teil des Gewer­be­er­tra­ges, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes fällt, zu kür­zen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).

Wer­den neben der Immo­bi­lie zusätz­li­che sog. Betriebs­vor­rich­tun­gen mit­ver­mie­tet, ist eine Kür­zung des Gewer­be­er­tra­ges und damit der Gewer­be­streu­er­be­las­tung nicht mehr mög­lich. Aus­drück­lich nicht vor­ge­se­hen ist – so der BFH – eine Baga­tell­gren­ze – die Kür­zung wird bereits dann von den Finanz­be­hör­den zu Recht ver­wei­gert, wenn neben der Immo­bi­lie ledig­lich gering­fü­gi­ge Betriebs­ein­rich­tun­gen (Bei­spiel: Tep­pi­che, Vor­hän­ge) gegen Ent­gelt über­las­sen wer­den. Die neue Rechts­la­ge soll­te bei der Kon­zep­ti­on von Fran­chise-Model­len mit Immo­bi­li­en­nut­zung unbe­dingt beach­tet werden