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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen

Nur weil Ehe­gat­ten in getrenn­ten Woh­nun­gen leben, darf das Finanz­amt eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung nicht ver­wei­gern. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen und die vor­ge­tra­ge­nen Grün­de wür­di­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).

Im Urteil konn­ten die getrennt leben­den Ehe­part­ner bele­gen, dass die Bezie­hung noch gelebt wird, es kei­ne neu­en Part­ner gibt und dass es Grün­de für das getrenn­te Woh­nen gab und gibt (hier: schwie­ri­ge Pfle­ge eines Eltern­teils). U. U. lässt sich eine Zusam­men­ver­an­la­gung auch dann noch durch­set­zen, wenn die Ehe­part­ner nach einer Tren­nung noch nicht neu liiert sind und die Kin­der – getrennt lebend – aber gemein­sam versorgen.