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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Zu schnell unterwegs

Die Mög­lich­keit, dass der Betrof­fe­ne die eine Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung anord­nen­den Ver­kehrs­zei­chen über­se­hen hat, ist in Rech­nung zu stel­len, wenn sich hier­für ent­we­der greif­ba­re Anhalts­punk­te erge­ben oder der Betrof­fe­ne im Ver­fah­ren ein­wen­det, die beschrän­ken­den Vor­schrifts­zei­chen über­se­hen zu haben. Das gilt aller­dings nur im (beleg­ba­ren) Aus­nah­me­fall und zum Bei­spiel dann nicht, wenn der Betrof­fe­ne die Stre­cke regel­mä­ßig fährt und er somit die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung ken­nen muss­te (OLG Bam­berg, Beschluss v. 1.3.2019, 3 Ss Owi 126/19).