Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, der zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft ist und daraus (beruflich veranlasste) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen) bezieht, hat das Wahlrecht, ob er seine Gewinne mit der Abgeltungssteuer oder nach dem (im Einzelfall günstigeren) Teileinkünfteverfahren besteuern will. Voraussetzung: Tätigkeit in der Tochtergesellschaft steht aufgrund besonderer Umstände in einem engen Zusammenhang zur Beteiligung an der Muttergesellschaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).
Weiterführend: Geschäftsführer im Konzern, Volkelt, Springer Science Media
Zu den besonderen Umständen führt der Bundesfinanzhof (BFH) aus: Das ist gegeben, wenn zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag (Organschaft) geschlossen ist und/oder, wenn die Muttergesellschaft lediglich als Holding tätig ist, die Gewinne ausschließlich aus den Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften erwirtschaftet. Mit der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren hat der Gesellschafter dann Anspruch darauf, dass er 60 % seiner Kosten des unternehmerischen Engagements (Darlehenszinsen) als Werbungskosten ansetzen kann.