Für GmbH-Geschäftsführer gibt es viele Möglichkeiten in „Teilzeit” zu arbeiten: Im Konzern bei zusätzlicher Geschäftsführer-Tätigkeit für eine der Tochtergesellschaften, als Gesellschafter-Geschäftsführer in mehreren GmbHs oder in offizieller Teilzeit für die Kinderbetreuung oder die Familienplanung.
Frage: Wie wird das Gehalt dann korrekt berechnet? So, dass die weiter in Vollzeit tätigen Geschäftsführer sich nicht beschweren können (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) oder dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Dazu gibt es jetzt ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dort heißt es sinngemäß: „Eine nicht vollschichtige Geschäftsführer-Tätigkeit ist nicht anhand des Quotenanteils der Arbeitstage, sondern aufgrund eines weniger weit reichenden prozentualen Abschlags vom Gehalt des Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers zu bestimmen” (OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17, rechtskräftig).
Im Klartext: Wer nur zu 50 % tätig ist, muss sich nicht mit dem halben Gehalt zufrieden geben. Er hat – wegen seiner weiterhin komplexen Tätigkeit und Verantwortung – Anspruch auf einen Aufschlag, z. B. auf 60 % des vollen Gehalts. Das ist dann Verhandlungssache. Die Richter des OLG Hamm gehen sogar noch weiter: Beschließen die Gesellschafter dem Geschäftsführer in Teilzeit das Gehalt zu stark zu kürzen, dann kann der betroffene Geschäftsführer gegen diesen Beschluss klagen – wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das ist m.W. das erste und einzige OLG-Urteil zu dieser Frage. Als Bezugsgröße verweist das Gericht ausdrücklich auf die BBE-Studien für Geschäftsführer-Gehälter. Bleibt abzuwarten, ob die Finanzbehörden die vGA-Prüfungen danach ausrichten. Ich bleibe dran und halte Sie auf dem Laufenden.