Geschäftsführer, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und eine Direkt- bzw. private Rentenversicherung mit Auszahlungswahlrecht abgeschlossen haben, müssen auf den vollen Auszahlungsbetrag der Sofortrente und nicht nur auf den Kapitalzuwachs Krankenkassenbeiträge zahlen. Damit bestätigt das Bundessozialgericht die bisher bereits den Sozialgerichten entschiedene Rechtslage und bestätigt seine bereits dazu ergangenen Entscheidung vom 10.10.2017 (Bundessozialgericht, Urteil v. 15.8.2018, B 12 R 5/17 R).