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Volkelt-Briefe

Gratwanderung: Zulässige Kooperation oder bereits Kartellverstoß?

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (Nr. 30/2016). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Auto­kar­tell) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu verhindern.

Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. …